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RG, 27.03.1908 - Rep. VII. 274/07 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Können bei verspäteter Leistung des Schuldners Schadensersatzansprüche gegen ihn auch allein aus § 276 B.G.B. begründet werden? oder nur aus §§ 284, 286 B.G.B.?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz; Verzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 68, 192
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52
Rechtsmittel
Soweit sich wegen auftretender Mängel und der hierdurch erforderlich werdenden Nachbesserungsarbeiten die Ablieferung des mangelfreien Werkes verzögert und der Besteller möglicherweise "mittelbare, indirekte" Schäden, z.B. in der Form von Betriebsstörungen und Verdienstausfällen erleidet, sind nach dem Gesetz vertragliche Schadensersatzansprüche nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges (§ 636 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 286 BGB) oder der positiven Vertragsverletzung (vgl. RGZ 68, 192 [194]) gegeben.Es liegt deshalb auch nichts dafür vor, daß die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für irgendwelche ohne Schuldnerverzug eingetretene Verzögerungen der Werkherstellung (wie z.B. in dem Falle RGZ 68, 192) verantwortlich machen könnte.
- BGH, 22.01.1954 - I ZR 107/52
Rechtsmittel
Wie in den Fällen des Leistungsverzuges über den Währungsstichtag hinaus der säumige Leistungsschuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Leistungsgläubiger den Gegenwert nicht in Höhe des vollen DM-Betrages, sondern nur in Höhe des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (BGHZ 1, 234 [238]; BGH 28. November 1950 - I ZR 16/50 - in Lindenmaier-Möhring § 18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG Nr. 1), so wird auch der Schuldner, der infolge positiver Vertragsverletzung die Werkherstellung schuldhaft verzögert (RGZ 68, 192; 93, 286) und seine Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 erbracht hat, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) so zu stellen sein, wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung stehen würde, also möglicherweise nur die im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Vergütung verlangen könne.